Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Reiterverein ‚Graf Haeseler‘ Sonsbeck 1913 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Sonsbeck, gehört dem Kreisverband der Reitervereine Wesel e.V. an, ist dem Pferdesportverband Rheinland e.V. mit Sitz in 40764 Langenfeld, Weißenstein 52 und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) mit Sitz in Warendorf angeschlossen. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend im Namen der Jugendpflege und aller Interessenten in allen Disziplinen des Reitsports sowie der Haltung, Ausbildung und Pflege von Pferden; unter Einhaltung des Tierschutzgesetzes und der Umgang mit Ihnen.
Die Durchführung von Pferdeschauen (PS) und Pferdeleistungsschauen (PLS) – Turniere – gemäß der Leistungsprüfungsordnung (LPO) sowie die Durchführung von Rennen und Trabfahren. Die Vertretung der Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisverband.
Der Reiterverein „Graf Haeseler“ Sonsbeck 1913 e.V. erkennt die vom Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. in Köln für das Bundesgebiet Deutschland satzungsgemäß erlassene, ordnungsgemäß bekannt gemachte und beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter der Nr. VR 4381 hinterlegte Rennordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung im Hinblick auf die Regeln, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rennbetrieb bestehen, für sich, seine Organe und seine Mitglieder als unmittelbar verbindlich an. Ebenso alle Richtlinien. Durchführungsbestimmungen, Einzelmaßnahmen und Entscheidungen, die das Direktorium oder seine Organe auf der Grundlage der Rennordnung auf dem Gebiet der Vollblutzucht und der Leistungsprüfungen erlassen. Die Schiedsgerichtsklausel wird für den Reiterverein „Graf Haeseler“ Sonsbeck 1913 e.V. in der Fassung der Ziffer 536 Rennordnung anerkannt.
Der Reiterverein „Graf Haeseler“ Sonsbeck 1913 e.V. erkennt die vom Hauptverband für Traber-Zucht und -Rennen e.V. in Kaarst für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland erlassene Traberrennordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung, die beim Amtsgericht Neuss unter der Nr. VR 708 eingetragen ist, als für sich gültig an. Ebenso werden die Sonderbestimmungen für die Durchführung von Trabrennen der Klasse C, die vom Zentralverband für Traberzucht und -Rennen e.V. (ZVT) erlassen worden sind, für verbindlich anerkannt.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Verein besteht aus: a) Mitgliedern b) Ehrenmitgliedern. Zu Ehrenmitgliedern können um die Förderung des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten durch die Mitgliedsversammlung ernannt werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und durch Annahme durch den Vorstand erworben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Personen, die bereits einem Reit- oder Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne des §18 LPO hinzufügen. Änderungen der Stammmitgliedschaft sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag. Gründe für eine etwaige Ablehnung der Mitgliedschaft brauchen nicht bekannt gemacht zu werden.
Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann mit einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung Einspruch eingelegt werden. Über diesen Einspruch entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand. Die Entscheidung ist endgültig. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins, des Kreisverbandes der Reit- und Fahrvereine Wesel e.V., des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Rheinland e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres gegenüber dem Vorstand schriftlich kündigt (Austritt).
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines
unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht,
b) seiner Pflicht zur Zahlung des Beitrages, gegebenenfalls der Aufnahmegebühr oder der Umlage trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss nach §4a entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann dem Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliedsversammlung entscheidet. Diese Entscheidung ist endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der Austritt bzw. Ausschluss begründet keinen Anspruch auf das eventuelle Vereinsvermögen. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Seine Pflichten dem Verein gegenüber hat der Ausgeschiedene bis zum Ende des laufenden Jahres nachzukommen. Der Ausschluss nach $4 b erfolgt automatisch, ohne dass es hierfür weiterer Erklärungen bedarf.
$5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzung. Die Mitglieder sind verpflichtet: die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Anordnungen zu befolgen, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen zu bezahlen, keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit abträglich sind. Ob eine ehrenrührige Handlung vorliegt, entscheidet der Vorstand nach Anhören der Beteiligten.
Die Mitglieder unterwerfen sich bei einer Teilnahme an nationalen Turnieren in Deutschland der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem.
§ 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet und die Entscheidung veröffentlicht werden.
§6 Geschäftsjahr und Beiträge
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit dem Schluss des Jahres ist der Vermögensstand aufzunehmen und ein Jahresbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüfern vorzulegen. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann einmalige Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliedsversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliedsversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt durch Einladung per Post unter Angabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorsitzenden oder müssen, wenn der Antrag hierzu von mindestens 1/3 der Mitglieder vorliegt, einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Jedes Mitglied, das das 17. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Tagesordnung sie vorsieht. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die aufgrund von behördlichen oder gesetzlichen Anordnungen erforderlich sind, können durch den Vorstand beschlossen werden. Sie müssen dann der Mitgliederversammlung bei nächster Gelegenheit zur Kenntnis gegeben werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts Anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Wahlen erfolgen auf Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Wahlen im Ergebnis wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
Entgegennahme und Feststellung der Jahresrechnung,
Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
Entlastung des Vorstandes,
Wahlen zum Vorstand und erweiterten Vorstand,
Wahlen der Rechnungsprüfer,
Bestätigungen der Vertreter für: Freizeitreiten und Breitensport, Turnierreiter mit Reitausweis, Ponyabteilung, Volti-Abteilung, Jugendwart,
Festlegung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen,
Anträge, die nach der Satzung von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind,
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§10 Vorstand
Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Dem Vorstand gehören an: der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schriftführer, der Kassierer, der Jugendwart, der Vertreter der Reiter. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der oben genannte Personenkreis. Er wird jeweils vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand ausgenommen der Jugendwart, wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. den Jugendwart wählen die Jugendlichen des Vereins (bis 21 Jahre). Er muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die die Ergänzungswahl durchführt.
der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er hat über jede Mitgliederversammlung eine Niederschrift zu fertigen. Der Kassierer erledigt alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins entsprechend der Jahresrechnung und hat darüber Buch zu führen.
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. Die Ausschussmitglieder haben kein Stimmrecht bei Vorstandssitzungen, können aber auf Einladung des Vorstandes beratend teilnehmen.
§11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Leitung des Vereins und Führung aller laufenden Geschäfte. Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht anderen Organen vorbehalten ist. Aufnahme neuer Mitglieder, Aufstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung. Vorbereitung und Durchführung von Turnieren gem. LPO sowie Rennen.
§12 Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand können angehören : Vertreter der Turnierreiter mit Reitausweis, Ponyabteilung, Voltigierabteilung, Freizeitreiten mit Breitensport, stellv. Kassierer, stellv. Schriftführer, Pressewart, Hallenbeauftragte.
Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt mit Ausnahme der Vertreter für: Turnierreiter mit Reitausweis, Ponyabteilung, Freizeitreiten und Breitensport, Voltigierabteilung.
Den Vertreter der Turnierreiter mit Reitausweis wählen alle Reiter, die im Besitz eines gültigen Reitausweises sind. Den Vertreter der Ponyabteilung wählen alle Ponyreiter. Den Vertreter für Freizeitreiten und Breitensport wählen alle Reiter ohne Reitausweis. Den Vertreter der Voltigierabteilung wählen alle Voltigierreiter. Sie müssen auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Der Pressewart und der Hallenbeauftragte werden vom Vorstand bestellt. Eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes mit dem erweiterten Vorstand sollte vierteljährlich stattfinden.
§13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung de Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied bestellt.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Sonsbeck, den 28.01.2012